Beratungs- und Informationszentrum für Migrantinnen und ihre Familien
Elementare und unverhandelbare Freiheits- und Menschenrechte stellen die Grundlage unserer von kultureller, sozialer und religiöser Vielfalt geprägten Gesellschaft dar. Die im deutschen Grundgesetz verankerten Menschenrechte gelten für alle in Deutschland lebenden Menschen. Der Staat hat die Pflicht, diese Grundrechte in jedem Einzelfall sicherzustellen. Sie gelten auch für Menschen, die einwandern möchten oder eingewandert sind. Die Grundrechte und der damit verbundene Schutzauftrag des Staates können nicht unter dem Vorwand der Toleranz gegenüber Traditionen aus anderen Kulturkreisen ignoriert werden.
Die Zwangsverheiratung ist eine schwere Menschenrechtsverletzung, die gegen das Recht auf Freiheit der Eheschließung verstößt, wie es u.a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Artikel 16 Absatz 2) verankert ist. Bisher stellte die Zwangsheirat im deutschen Strafrecht einen besonders schweren Fall der Nötigung dar. Im März 2011 hat der Bundestag die Aufnahme der Zwangsverheiratung als eigenen Straftatbestand ins Strafgesetzbuch beschlossen. Am Strafmaß ändert sich nichts: Zwangsverheiratung kann demnach weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Mit der Aufnahme eines eigenständigen Straftatbestands soll die Verwerflichkeit solcher Handlungen noch deutlicher hervorgehoben werden. Das Gesetz sieht außerdem ein eigenständiges Rückkehrrecht für junge Menschen vor, die gegen ihren Willen aus Deutschland ins Ausland verheiratet werden. Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland erlischt künftig nicht schon nach sechs Monaten, sondern erst nach zehn Jahren.
Das deutsche Recht schützt aber nicht nur vor den extremen Formen der Gewalt im Namen der Ehre wie Ehrenmord und Zwangsverheiratung. Die vielfältigen und alltäglichen Formen von Gewalt im Namen der Ehre wie die Ausübung von psychischem Druck, Bedrohung, Anwendung von körperlicher Gewalt etc. werden selbstverständlich ebenfalls vom deutschen Straf- und Zivilrecht erfasst. Beispielsweise können nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht verschiedene Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung beantragt werden. Bedrohungen, Nachstellungen, körperliche Verletzung, Nötigung und Freiheitsentzug werden vom deutschen Strafgesetzbuch nach Maßgabe der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen unter Strafe gestellt.
An Rechtsvorschriften, um gegen Vergehen und Verbrechen im Namen der Ehre vorzugehen, mangelt es somit nicht. Die Schwierigkeit liegt vielmehr in der Aufdeckung dieser Straftatbestände und der Beweisführung, zumal viele Opfer nicht dazu bereit sind, als Zeuginnen gegen Mitglieder der eigenen Familien zur Verfügung zu stehen.